Die deutsche Staatsangehörigkeit - Wer oder was ist ein Deutscher.pdf

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Nach Ansicht des Gerichts bin ich "Deutscher". Wer oder was ist ein "Deutscher"? Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Personal-, und Wirtschaftsverwaltung BRD Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++) Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000 Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden. § 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bayerisches Staatsministerium des Innern Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der Reisepass der BRD sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/ Die Definition: DEUTSCHER findet man z.B. im „BGBl“ Teil III (102-1): Dort heißt es: „DEUTSCHER ist, wer die unmittelbare Reichszugehörigkeit besitzt.“ Das Einführungsgesetz zum BGB [BGBEG] in Art. 5 [Personenstatut] Abs. 1 lautet: „…Ist die Person auch DEUTSCHER, so geht diese Rechtstellung vor.“ Passgesetz § 1 Passpflicht (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes...... Grundgesetz Artikel 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Grundgesetz Artikel 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45: Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hieß. Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit. Welt-Online 25.08.03, Der Führer schützt die Mörder noch Leon die Winter: Am 25. Mai 1943 wurde im Reichsgesetzblatt ein Führererlass veröffentlicht, der sechs Tage zuvor von Adolf Hitler unterzeichnet worden war. Der Erlass besteht aus zwei Paragrafen. Im ersten wird erklärt, dass "deutschstämmige" Ausländer, die Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei oder der Organisation Todt sind, vom Tag ihrer Einstellung an, also rückwirkend, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Im zweiten Paragrafen wird mitgeteilt, dass der Reichsaußenminister die Ausführung dieses Erlasses übernimmt. Es ist ein schlichter bürokratischer Text, präzise, nüchtern und erbarmungslos effizient. Er machte mit einem Federstrich aus allen Ausländern in deutschem Kriegsdienst deutsche Staatsbürger. [..] Die Bundesrepublik Deutschland hat es bis zum heutigen Tag abgelehnt, die Klauseln des Führererlasses außer Kraft zu setzen. So haben sich in den Niederlanden geborene Kriegsverbrecher auf deutschem Hoheitsgebiet ihrer Bestrafung entziehen können. [..] Die Bundesrepublik konnte und kann nicht ein einziges Argument dafür anführen, dass sie an den Klauseln des Führererlasses festhält. Es ging um eindeutige Fälle von Kriegsverbrechen, begangen von identifizierbaren Tätern, die sich in der Bundesrepublik in Sicherheit gebracht hatten - und dort, vielleicht sogar zu ihrer eigenen Verwunderung, auch eine sichere Bleibe fanden. Das deutsche Grundgesetz lässt nicht zu, dass deutsche Staatsbürger an andere Länder ausgeliefert werden. Sogar notorische Kriegsverbrecher werden [..] geschützt. Aber es handelte sich hier nicht um "deutschstämmige" Deutsche. Es handelte sich um in den Niederlanden geborene und von ordentlichen niederländischen Gerichten verurteilte Niederländer, die von Adolf Hitler zu deutschen Staatsbürgern erklärt worden waren. Ich gehe davon aus, dass auch Kriegsverbrecher anderer Nationalitäten durch den Führererlass vom 19. Mai 1943 geschützt wurden und werden. Ihre Zahl [..] Hunderte von Massenmördern belaufen. Zahllose Maßregeln des Führers sind nach dem Zweiten Weltkrieg für nichtig erklärt worden. An den Klauseln des Führererlasses vom 19. Mai 1943 jedoch wollte die Bundesrepublik nicht rütteln, so sehr andere Länder auch darauf drängten. Leon die Winter ist Filmregisseur und Schriftsteller. 2002 erhielt er den WELT-Literaturpreis: Zuletzt erschien der Roman "Malibu". Da die Staatsangehörigkeit (StAG) der Personal-, und Wirtschaftsverwaltung BRD auf den Führererlasses vom 19. Mai 1943 zurück geht kann mit DEUTSCH als Staatsangehörigkeit auf dem Bundes(laden)personalausweis nur NAZI gemeint sein. Denn einen Staat mit der Bezeichnung DEUTSCH gibt es nicht! Warum leiten die BRD-Ideologen die Zugehörigkeit ihres Personals aus dem Führererlass über die Staatsangehörigkeit ab obwohl Schwarz-Rot-Gold die Farben der demokratischen Weimarer Republik sind? Weil es ohne NaZis keine Wiedergutmachungszahlungen geben kann? Bundespersonal kann vermuten wer Staatsbürger der demokratischen Weimarer Republik ist, darf und kann es aber nicht bestimmen. Denn die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG), das die BRD sowenig ändern oder aufheben kann wie die bis heute gültige Weimarer Verfassung. Wer hat das Dienstleistungsuntenehmen, bzw. die NGO Bundesrepublik ermächtigt "staatlich-hoheitliche" Zuständigkeit und Gewalt über Deutsche nach Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) auszuüben wenn diese kein Personal der NGO Bundesrepublik in Deutschland sind? Hitlers Führererlass? Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1 [7] ):


         



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