Stutenanmeldung u. Deckbedingungen Erill .pdf

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Author: Angelika

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Stutenanmeldung
Hiermit melde ich folgende Stute zur Bedeckung durch den Hengst
Erill frá Nedra-Seli an.
Name der Stute: _______________________________________
Feif-ID: ________________________________________
Farbe: ____________ ggf. FIZO ___________________
Ggf. Abzeichen: ________________________________________
Vater der Stute: ________________________________________
Mutter der Stute: ________________________________________
Deckperiode I / II / III

von ___________ bis _________________

Im Vorjahr gedeckt von: ___________________________________
Meine Stute ist:

O Maidenstute

O tragend

O nicht tragend

Ich bringe die Stute
O mit Fohlen
O ohne Fohlen
O ich möchte eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall
Das Deckgeld beträgt 1000 €, das Weidegeld beträgt 5 €/Tag
Das Deckgeld beträgt 800 € bei einem BLUB < 102, 102 - 114 beträgt sie 800 €, ab 115 600 €.

Kontaktdaten
Name: __________________________________
Adresse: __________________________________
Telefon/Mobil: __________________________________
Die Deckbedingungen im Anhang habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit deren Einbeziehung
einverstanden. Bei Anmeldung ist eine Bearbeitunsgbebühr in Höhe von 150.- zu entrichten und zahlbar auf das
Konto A. Metzner IBAN: DE07280699560006218900 BIC: GENODEF1NEV

(diese wird auf das Deckgeld angerechnet aber nicht erstattet).

________________________________________________________________

Ort / Datum

Unterschrift

Islandpferde vom Isterbergerhof, Angelika Metzner Bahnhofstr.11 in 48465 Isterberg Telefon:
+49 5926 985832, email: isterberg@googlemail.com, www.isterberger-hof.de

Erill frá Nedra-Seli

Deckbedingungen
1. Der " Isterbergerhof " erklärt sich an die Anmeldung einer Stute nur
dann gebunden, sofern der Stutenhalter diese schriftlich bestätigt hat.
2. Der Stutenhalter garantiert bei Übergabe der Stute, dass diese frei von
ansteckenden Krankheiten ist und aus einem seuchenfreien Bestand kommt.
3. Von den Stuten wird eine Tupferprobe verlangt, die nicht älter als 21 Tage sein
darf. Ebenso wird ein CEM-Tupfer verlangt der bis zu 90 Tage alt sein darf.
Das schriftliche Ergebnis der medizinischen Auswertung ist bei Übergabe der Stute vorzulegen.

Dieses gilt ebenflalls für den Equidenpass.
Die Stuten müssen gegen Tetanus, Influenza und Herpes geimpft sein.

4. Der Stutenhalter übergibt die Stute unbeschlagen und entwurmt.
5. Der Hengstaufsteller wird vom Stutenhalter ermächtigt, bei Erkrankung
oder Verletzung der Stute, für die ein tierärztliches eingreifen notwendig
erscheint, nach eigenem Ermessen im Auftrag und zu Lasten des
Stutenbesitzers einen Tierarzt hinzuzuziehen. Dies gilt gleichermaßen für
die Hinzuziehung eines Hufschmiedes.
6. Der Hengstaufsteller haftet nicht für Schäden
an Stute oder Fohlen, die auf leichter Fahrlässigkeit des Hengstaufstellers oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruht. Dabei sind insbesondere Schäden abgedeckt, die durch die
Zuführung der Stute zum Hengst oder durch den Deckakt entstehen.

Des weiteren haftet der Hengstaufsteller weder bei Tod noch bei Entwendung des Pferdes.
7. Für Schäden die durch die Stute verursacht werden, haftet ausschließlich
der Stutenbesitzes. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine sämtliche Fälle

der Tierhalterhaftung und sonstige Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung für sein
Pferd besteht.
8. Bei Anmeldung der Stute ist eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 € zu entrichten. Diese Gebühr
wird bei Nichtträchtigkeit nicht erstattet, dieses gilt ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme für die
angemeldete Deckperiode!Verzichtet der Stutenhalter auf eine Ultraschalluntersuchung
und weist durch tierärztliche Bescheinigung die Nichtträchtigkeit der Stute nach, ist er berechtigt
einmalig in der Folgedeckperiode eine Stute zur Bedeckung zu bringen. Hierfür fallen keine
Bearbeitungs-und Deckgebühren an; wohl aber Weidegeld.Nimmt er diese Option nicht in Anspruch
oder ist die Stute erneut nicht trächtig, verfallen die gezahlten Gebühren. Weidegelder

werden nicht erstattet.
9. Mit Abholung der Stute werden die Deckgebühren und das Weidegeld fällig.
Die Deckgebühr ist nicht zu entrichten, wenn beim Hengstaufsteller mittels Ultraschall der
Stuten, eine Trächtigkeit nicht nachgewiesen werden kann (in diesem Fall wird nur das

Weidegeld berechnet). Verzichtet der Stutenhalter auf eine Ultraschalluntersuchung,
ist die Deckgebühr fällig.
10. Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Ort des Wohnortes des Hengstbesitzers
Daniel C. Schulz in 24647 Ehndorf.


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