Aufsicht unter 16 (PDF)




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Kenntnisnahme/Einverstandniserklarung
***(Dieses Dokument gilt nur fur Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)***

Hiermit erklare ich________________________________, geb. am____________________,
(Vor- und Zuname eines der Erziehungsberechtigten) (Geb.-Datum)

dass unser/e minderjahrige/r Sohn/Tochter___________________________________
(Vor- und Zuname des Kindes)

in der Veranstaltung „Halloweenparty“ (Veranstalter KLJB Buchhofen) in Buchhofen am
25.10.2014 bis 24 Uhr bleiben darf. Fur eventuelle Ruckfragen bei Problemen sind wir am
Veranstaltungsabend telefonisch unter folgender Rufnummer
erreichbar:__________________________________________________________________
Ich bestatige, dass ich von den nachfolgenden Hinweisen Kenntnis genommen habe.

________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

________________________________________________________________
(Ort, Datum und Unterschrift der Erziehungsberechtigten)

Veranstaltungshinweise
1. Einlass bei dem "Halloweenparty der KLJB Buchhofen" am 25.10.2014 ist ab 20:00 Uhr!
2. Veranstalter ist die KLJB Buchhofen, vertreten durch die Vorstandschaft
3. Der Eintritt betragt 4,- EURO
4. Am Eingang ist bei der Veranstaltung unaufgefordert der Personalausweis bzw. Reisepass dem
Sicherheitspersonal vorzuzeigen
5. Fur alle Gaste ab 14 Jahren bis 16 Jahren ist die Einverstandniserklarung auszudrucken und sinn- und
wahrheitsgemaß auszufullen. Außerdem ist dem Formular eine Ausweiskopie eines der beiden
Erziehungsberechtigten hinzuzufugen!
6. Es gelten ausschließlich amtliche Ausweise keine Schulerausweise oder Ahnliches! Gefalschte
Unterschriften oder bewusst Falschangaben werden laut §67 des Strafgesetzbuches (StGB) als,

„Urkundenfalschung“ behandelt und strafrechtlich verfolgt.
7. Fur Unfalle aller Art wird keine Haftung von Seiten des Veranstalters ubernommen.
8. Das Rauchen im Bierzelt ist gesetzlich verboten! Bitte bei Herrn Sebastian Frankenberger beschweren!
9. Die Abgabe / Duldung des Konsums von (Brandwein, branntweinhaltigen Getranken und Lebensmittel
an Jugendlichen unter 18 wird nicht gestattet. (§9 JSchG)
10. Die Abgabe / Duldung des Konsums von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren wird nicht
gestattet. (§10 JSchG)
11. Wer dem Veranstaltungspersonal (Veranstalter, Sicherheitsdienst, Polizei,...) nicht Folge leistet muss
damit rechnen von der Veranstaltung verwiesen zu werden. Bei korperlicher Widersetzung, Diebstahl,
Sachbeschadigung, Hausfriedensbruch... muss mit Strafverfolgung gerechnet werden.

12.Es gilt das Jugendschutzgesetz, das Gesundheitsschutzgesetz und alle anderen Gesetze und Verordnungen.






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