Wie schreibe ich eine Klausur .pdf

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Title: Kein Folientitel
Author: jw & hf

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FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zum Klausurenschreiben
(Folien 1-3 und 5-7 weitgehend übernommen von Prof. Stephan Lorenz LMU, vgl.
https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/clips/X1k826w32D/flash.html

• Was

lerne ich ?

• Prüfungsrelevant grds. der gesamte Stoff der mündlichen
Vorlesung und der schriftlichen Begleitunterlagen (z.B eBook) bis
zur Klausur
• Kein reines Auswendiglernen von Fällen
• Wichtig: Verständnis der Struktur der Übungsfälle
• Aufmerksames Zuhören des Dozenten, nicht nur, aber auch
und gerade in den letzten Vorlesungen vor der Klausur
• Kontaktaufnahme mit Dozenten bzgl. Klausur vermeiden
• Ignorieren Sie „Geheimtipps/Gerüchte“ usw
1

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

• Wie lerne ich ?
• keine bloße Materialsammlung
• Vorlesungsstoff/Prüfungsstoff anhand von Literatur
nacharbeiten
• lernen Sie nicht nur „rein digital“ für die Klausur

• handschriftliche Zusammenfassungen erstellen, „ProbePfuschzettel“, als Excerpte z.B. in Form Karteikarten
• Aufbaubezogenes Lernen („imaginäre Klausurersteller“)
• was ist problemträchtig ?
• wo gehört das Problem hin (Kontext) ?

2

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung
• Wie

lerne ich ?

• Vorlesungsstoff anhand von Übungsfällen lösen
• also nicht auf reine Lektüre von Fall und Lösung beschränken
• Kurze Skizze des Prüfungsaufbaus
• Verständniskontrolle (nicht Ergebniskontrolle)

• Effektiv lernen
• Vermeidung von Selbstbetrug
• Strategien gegen Prokrastination entwickeln
• strikte Trennung Lernen und Freizeit !

• smarthphones am besten Wegschließen
• „zerrupftes“ Lernen (hier mal15 Minuten, da 10 Minuten) bringt mE
nur wenig
• private AG richtig und dosiert einsetzen
3

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung, soweit es
sich nicht um reine „Lernfragen“ handelt
• Sachverhalt verstehen, „nacherzählen können“, wesentliches
von unwesentlichen unterscheiden (wichtig !)

• ähnlich wie ein Gericht bei Darstellung des Tatbestandes
vorgehen:
• Was ist der unstreitige Sachverhalt ? (z.B. oft Versicherungsverhältnis;
Meldung bei Polizei, äußeres Tatgeschehen usw)

• Was ist streitig ? (z.B. oft bei ED-Schäden die Entwendung)
• Was will der VN ? (z.B. oft Geldforderung in Form des Neuwert- oder
Zeitwertschaden, Kostenpostionen, Mietausfall usw)

• Gibt es Hinweis aus Nachweise ? (z.B. Zeugenaussagen,
Sachverständigengutachten usw).
4

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung
Sachverhaltserfassung und – auswertung
• „brainstorming“, spontane Ideen aufschreiben
• Reizwörter wahrnehmen
• Datums- und Zeitangaben evtl. von Bedeutung
• Parteiargumente wahrnehmen (Steilvorlage ?!)
• keine Sachverhaltsmanipulation
• in der Regel steht im Sachverhalt nichts überflüssiges und es
werden keine „Fallen gestellt
• Keine Beantwortung von nicht gestellten Fragen ! (bringt keine
Mehrpunkte und führt zur Zeitnot)
5

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung
Sachverhaltserfassung und – auswertung
• Sachverhalt in Klausur nicht wiederholen (führt zur Zeitnot),
sondern „nur“, wenn es ans argumentieren geht (reines
Nacherzählen des Sachverhaltes ersetzt keine Argumente !)
• Zeit nehmen / Zeit beachten !
• Erst Grobgliederung, dann Details („Zoomtechnik“), dabei
Einzelprobleme aus dem „brainstorming“ zuordnen
• Schwerpunkte richtig setzen !
• Wer das Problem erkennt und richtig verortet, hat schon halb
gewonnen
• anschließend argumentieren ! (Hinweis auf h.M. ersetzt keine
Argumentation)
6

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung
Sachverhaltserfassung und – auswertung
• ferner allgemein
• sauber gliedern
• lesbare Handschrift ist von Vorteil
• Selbstbelohnungsstrategien entwickeln
• Frustrationstoleranz am Anfang

• im übrigen: einfach anfangen. Es ist nie zu spät.

7

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Prüfungsschema „Sachversicherung“
Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• A. Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrag /

Versichertes Interesse
• Zustandekommen eines VersVertrag ? Welche AVB, Klauseln,
Wordings usw ?
• Vertrag „erloschen“ ?
z.B. Rücktritt (§§ 18-21 VVG), Anfechtung (§ 22 VVG, §§ 123-124 BGB),
Kündigung wg. Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie, §§ 37-38 VVG)

• Versicherte Interessen ?

8

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• B. Versicherte Sachen ?
• C. Sachschaden und/oder Anspruch aus KostenVers ?
• D. Versicherungsort ?
• E. Eingetretene Gefahr versichert ?

• F. Innerhalb des versicherten Zeitraums ?

9

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• G. Versicherungsfall
• Versicherungsfall (wenn streitig) nachgewiesen von VN ?
• ggf. Beweiserleichterungen (z.B. bei Entwendung gem. dem 3-StufenModell des BGH oder aus AVB

• I. Ggf. andere Anspruchsgrundlagen (z.B. gem. § 90 VVG,
Rettungskosten usw)

10

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FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung
Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• J. Risikoausschlüsse / Riskobegrenzungen
• „Nicht versicherte Schäden“ o.ä. Formulierung in AVB (aber Vorsicht
wegen Abgrenzung zu sog. verhüllten Obliegenheiten)

11

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Hinweise zur Fallbearbeitung
Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• K. Tatbestände der Leistungsfreiheit aus subjektiven

Gründen
• Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) ?
• Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des VersFalls ?
(§ 28 VVG ?), z.B. Instandhaltungs-OL
• vorsätzliche / grob fahrlässige Herbeiführung des VersFalls
§ 81 VVG ?
•Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des VersFalls ?
(§ 28 VVG ?), z.B. Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
• Arglistige Täuschung als besonderer Verwirkungsgrund (AVB) ?

12

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

FH Köln / Lehrstuhl Sachversicherung

Prüfungsreihenfolge (ggf. auch nur gedanklich)
• L. Schadenumfang/Schadenhöhe
• Beweis durch VN erbracht ?

• Grundsätze in den AVB /VVG zur Entschädigungsberechnung
• Zerstörung oder Beschädigung ?
• Zeitwert; Neuwert, ggf. bedingungsgemäße Wiederbschaffung bzw.
Wiederherstellung
• Entschädigungsgrenzen
• Selbstbehalt
• Zinsen

• usw usf
13

Prof. Dr. iur Dirk-Carsten Günther info@profguenther.de

Lehrstuhl Sachversicherung
FH Köln
1. Feuer
1. Brand,
2. Explosion / Luftfahrzeuge
3. grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz
2. Blitzschlag und blitzbedingte Überspannung
3. Sturm / Hagel
4. Weitere Elementargefahren
5. Einbruchdiebstahl
1. „klassischer“ ED incl. Nachschlüssel-ED
2. Weitere versicherte Vorgehensweisen
6. Vandalismusschäden
7. Raub
8. Rohrbruch
9. Leitungswasser
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