Handreichungen für den Notfall (PDF)




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Author: iLLuSioN

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Uwe Gattermann & Usa Gattermann, 320/4 Mo 10, A. Seka, Buengkhan 38150 - THAILAND  0066 – 930817923  0861 – 9005999 88 Mail: GaGa.2500@gmx.de

Merkblatt: Handreichungen für den Notfall
Sie erweisen sich wie auch Ihren Angehörigen einen großen Dienst, wenn Sie das Wichtigste klären,
solange Sie noch mitten im Leben stehen! Wir ermöglichen Ihnen, alle Angelegenheiten rund um Ihr
Sterben und Ihren Tod vorausschauend zu regeln. Immerhin ist es möglich, daß Sie plötzlich nicht mehr
handlungsfähig sind oder das Leben plötzlich zu Ende geht. Gerade hier in Thailand, weitab von den
Zuständigen (Rentenversicherung, Behörden usw.) ist es nicht nur für die thailändischen Familienangehörigen äußerst schwierig, Formalitäten, Ansprüche und letzte Wünsche durchzusetzen.
Regeln Sie alles zu Verfügende mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner durch uns: So, und nur so verhindern Sie, daß diese durch Ihre Anweisungen überfordert oder sonstwie in schwierige Situationen geraten (z. B. Rentenversicherungen, die die Renten nicht zahlen wollen usw.) Wir überwachen auch an
Hand der sich ändernden Rechtslage, ob und wann von Zeit zu Zeit welche Dokumente veränderten Gegebenheiten und Bedürfnissen angepaßt werden müssen.
Wir geben Ihnen auch Gelegenheit, Ihre Anweisungen zu hinterlegen. Denn es ist ratsam, sie an sicherer und im Notfall kompetenter Stelle aufzubewahren. So können Sie dafür Sorge tragen, daß im Notfall
auch wirklich Ihren Wünschen gemäß gehandelt wird.

Testament oder Erbvertrag
Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, in der dieser i.
d. R. den Erben bestimmt (§ 1937 BGB) und damit die gesetzliche durch gewillkürte Erbfolge ersetzt.
Der Erblasser kann so jedoch auch lediglich einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (Enterbung, § 1938 BGB), ein Vermächtnis (§
1939 BGB) oder eine Auflage (1940 BGB) anordnen oder sonstige Regelungen für den Todesfall treffen
(Verfügung von Todes wegen). Diese Verfügungen können nur persönlich und bei vollem Verstand angeordnet werden. Also jetzt!
Mit dem Erbvertrag (es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Testament) kann der Erblasser mit
vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben einsetzen, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen.
In der Regel empfiehlt sich ein zweiseitiger oder auch gemeinschaftlicher Erbvertrag der Eheleute.

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Testamentshinterlegung
Sie können Ihr Testament bei uns vor Ort oder bei dem örtlich zuständigen Nachlaßgericht hinterlegen
(oder durch uns hinterlegen lassen). Erbverträge werden grundsätzlich beim Nachlaßgericht hinterlegt,
es sei denn, diese Hinterlegung wird vertraglich ausgeschlossen. Auch hier empfiehlt sich aus naheliegenden Gründen eine Hinterlegung vor Ort, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Thailand haben. Die
Hinterlegung beugt einem Verlust der Testate und daraus folgender Rechtsunsicherheit oder Ihrem letzten Willen widersprechenden (gesetzlichen) Regelungen vor!
Eine Rücknahme hinterlegter Testamente ist nur persönlich möglich, bei gemeinschaftlichen Testamenten nur durch beide Testoren gemeinsam. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme hinterlegter Testamente ist nicht möglich.

Patientenverfügung
Als Patient entscheiden Sie selbst über Weiterführung oder Abbruch jeder medizinischen Behandlung.
Der Arzt gibt Ihnen alle für den Entscheid notwendigen Informationen. Heikel wird es aber, wenn Sie
selbst nicht mehr entscheiden können, weil Sie infolge Alter und/oder Krankheit verwirrt, oder infolge
eines Unfalls unansprechbar sind. Ohne Patientenverfügung werden Sie gemäß Ihrem vermuteten Interesse und gemäß ärztlich-ethischen Richtlinien behandelt.
Die Verfügungen in einer Patientenverfügung sind verbindlich. Allerdings sollte der Text alljährlich aktualisiert und mit der Bemerkung „Verfügung erneuert“ versehen werden.
Der Tod muß neben der Renten- auch der Lebens- und Unfallversicherung sowie dem örtlich zuständigen Standesamt und Konsulat mitgeteilt werden. Auch sollte geregelt werden, wo und wie das Begräbnis zu erfolgen hat. Das können Sie über uns abwickeln lassen und haben die Gewißheit, das alles seinen
geregelten Gang geht.

Administratives nach der Bestattung
Auch hier treten wir, wo erforderlich, bei Beauftragung als Berater und Besorger für Ihre Hinterbliebenen, in
 Geldfragen,
 Versicherungsfragen, Steuerfragen, etwa für Miete, Haus, Liegenschaften,
 Renten- bzw. Pensionskassen, Lohnfortzahlung und
 sonstige rechtliche Fragen auf.
Bei verheirateten Eltern behält der überlebende Ehegatte das Sorgerecht und übt es alleine aus. Stirbt bei
geschiedenen Ehegatten der sorgeberechtigte Elternteil oder stirbt die Mutter bei nicht verheirateten Eltern, kann es sinnvoll sein, einen Wunsch für die Übertragung des Sorgerechts niederzulegen. Das gilt
übrigens erst Recht in dem Fall, wo beide Eltern gleichzeitig sterben. Zwar müssen die Behörden eine
Lösung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient. Aber Wünsche der Verstorbenen können Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
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Auch diesen Wunsch für die Übertragung des Sorgerechts können Sie bei uns anfertigen lassen und niederlegen (am besten zusammen mit Testament oder Erbvertrag).
Wir stellen für Ihre Hinterbliebenen bei Vorliegen von
Lebens-, Risiko, Kranken- und Unfallversicherungen fest:
 Welche Leistungen sind versichert?
 Welche Dokumente braucht die Versicherung, um Leistungen auszuzahlen?
 Schreiben sie an und beantragen unter Beilage des Totenscheins die vertraglich geschuldeten Leistungen.
 Benachrichtigen Banken und Postscheckamt und fordern die Unterlagen an, die zur Umschreibung von Konten und Heften verlangt werden.
 Überprüfen bestehende Vollmachten in Ihrem Sinne und widerrufen, soweit erforderlich,
solche.
 Verlangen Saldobestätigung per Todestag.
 Helfen, sofort Geld für die Kosten abzuheben, die im Zusammenhang mit dem Todesfall
entstehen.
Wie Sie sehen, fallen in Ihrem Todesfall viele Besorgungen an, die Ihr Ehegatte, zumal wenn er Thai ist,
in aller Regel nicht zu bewältigen in den Stand gesetzt ist (von der emotionalen Situation ganz abgesehen). Hinzu kommt, daß sich Rentenversicherer gelegentlich – gerade bei im Ausland aufhältigen ausländischen Anspruchsberechtigten – gerne, zurückhaltend ausgedrückt, um die Rentenzahlungen zu
drücken versuchen. Wir sprechen da aus Erfahrung!

Sorgen Sie vor, solange Sie es persönlich können!
Ihre Hinterbliebenen werden es Ihnen danken.

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