Merkblatt Eherecht 2006 (PDF)




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Uwe Gattermann & Usa Gattermann, 320/4 Mo 10, A. Seka, Buengkhan 38150 - THAILAND  0066 – 930817923  0861 – 9005999 88 Mail: GaGa.2500@gmx.de

Merkblatt zum Scheidungsrecht 2006
Seit dem 21.06.2006 richtet sich das bei einer Scheidung in Deutschland anzuwendende Recht nicht
mehr nach den nationalen Vorschriften des EG BGB, sondern nach den Regeln der europäischen
Verordnung Nr. 1259/2010, auch Rom-III.-Verordnung. Das bringt erhebliche Änderungen mit sich.
Neu daran ist, daß die Ehegatten seit dem 21.06.2012 stets vereinbaren können, nach welchem Recht
ihre Ehe geschieden werden soll. Bislang galt: Ein Deutscher und eine Thai, die in Deutschland gelebt haben, werden vor einem deutschen Gericht ausschließlich nach deutschem Recht geschieden,
und zwar mit allen daraus folgenden Konsequenzen, z. B. die zwingende Beachtung des Trennungsjahres.
Seither können Deutsche und Thais in einem gesonderten Ehevertrag vor oder in einer nach der
Trennung beschlossenen Vereinbarung bestimmen, daß für ihre Ehescheidung das thailändische
Recht gelten soll. Deutsche Gerichte werden dann die Ehe nach thailändischem Recht – also ohne
Trennungsjahr – scheiden.
Die Vereinbarung des anzuwendenden Rechts ist bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens möglich!
Sobald sich zwei Ehegatten jetzt einvernehmlich trennen und geschieden werden wollen, können sie
schriftlich vereinbaren, daß sie nach thailändischem Gesetz in Deutschland geschieden werden wollen und unmittelbar danach die einvernehmliche Scheidung beantragen. Nach dem vorherigen Recht
mußten die Ehegatten zunächst das Trennungsjahr abwarten, da es eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht vorsah.
Die zweite wichtige Änderung betrifft die Ehe zwischen zwei Thais, die in Deutschland leben und
hier geschieden werden wollen. Bislang wurde die Scheidung in Deutschland nach thailändischem
Recht durchgeführt, wenn beide Eheleute die thailändische Staatsangehörigkeit haben. Aber seit dem
21.06.2012 entscheidet über das anzuwendende Scheidungsrecht der gewöhnliche Aufenthalt der
Ehegatten. Wohnen beide Thais in Deutschland, gilt nunmehr die Scheidung nach deutschem Recht.
Wegen der schwierigen deutschen Scheidungsvoraussetzungen empfiehlt es sich bei einer Ehe zwischen Thais eine entsprechende Vereinbarung zugunsten des thailändischen Rechts zu treffen.
Für weitere Fragen hinsichtlich des neuen Scheidungsrechts stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

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Anfechtung eines zwischen Thais und Deutschen
geschlossenen Ehevertrages
Häufig wird vor der Eheschließung zwischen deutschen und thailändischen Staatsangehörigen ein
Ehevertrag geschlossen. In solchen Eheverträgen werden für den Fall der Ehescheidung Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, der während der Ehe geltende Güterstand und der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehedauer bezahlten Rentenbeiträge) geregelt.
In manchen Eheverträgen werden jedoch für den Fall der Scheidung sowohl der nacheheliche Unterhalt wie auch der Ausgleich der Rentenverträge vollständig ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart, was in der Regel zu Lasten des thailändischen Ehegatten geht.
Wurde ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der
Anfechtung.
Das trifft besonders in den Fällen zu, in denen die thailändische Frau vom künftigen deutschen Ehemann schwanger und damit auf die Eheschließung in besonderem Maße angewiesen war. Hier muß
das Familiengericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Ehevertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle unterziehen. Dabei sind für das Gericht die Vermögensund Einkommensverhältnisse der schwangeren Frau sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektiven maßgeblich.
Die Anfechtung des Ehevertrages hat zumindest dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die
thailändische Frau erst kurz vor seiner Unterzeichnung eingereist ist, keine Deutschkenntnisse und
auch keine Ausbildung hat und über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.
Da der deutsche Ehemann in der Regel stabile Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sein
soziales Umfeld in Deutschland hat, befindet sich die thailändische Frau ihm gegenüber beim Abschluß des Ehevertrages in einer unterlegenen Situation, in der sie sich gezwungen sieht, den für sie
ungünstigen Ehevertrag abzuschließen.
Befindet sich die Frau in einer derart unterlegenen Situation, so wird sie durch den im Ehevertrag
enthaltenen kompletten Ausschluß der Scheidungsfolgen insgesamt benachteiligt. In solchen Fällen
kann der Ehevertrag durch das Gericht als nichtig angesehen werden, weil er in seiner Gesamtheit
wegen der starken Benachteiligung der Ehefrau und der Nichtberücksichtigung ihrer Interessen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.

Beratung vor der Eheschließung vermeidet Überraschungen bei der
Scheidung!

2






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