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Exzerpt aus
Prokop/Dotzauer: Die Akupunktur
Gustav Fischer Verlag, Stuttgart/NY 1979
XII Schäden, die durch die Akupunktur bewirkt werden, bedenkliche
Rechtfertigungsversuche der Akupunktur durch die „Schulmedizin“
In einer früheren Stellungnahme sind bekanntgewordene Schäden, die durch die
Akupunktur bewirkt werden, in einer Tabelle zusammengestellt. Über das
Dunkelfeld, über Schäden, die heilkundige Kurpfuscher verursachen, liegen
keine Angaben vor. Wir können nur auf MENNITI (1975) verweisen (Court of
Common Pleas of Philadelphia County vom 17.4.1975). Daß die
Auseinandersetzung mit der Paramedizin und den Akupunkturausübenden,
Heilpraktikern etc. problematisch ist, geht daraus hervor, daß sie letzten
Vorwürfen sofort mit einer Gegenargumentation begegnen, indem sie darauf
hinweisen, daß auch bei Ärzten und Fachärzten während der Heilmaßnahmen
(sie meinen hierbei die klassischen, die an Hochschulen gelehrt werden)
Zwischenfälle, Versager und Todesfälle vorkommen. Daß dieses zutrifft, wird
keiner bezweifeln. Doch rechtlich ist die Angelegenheit eine andere, eigentlich
sehr klare, wenn man sich auf eine der Fahrlässigkeitsdefinitionen des
Strafrechts bezieht, z.B.
„Außerachtlassen der den Umständen nach erforderlichen Sorgfalt“.
Den Umständen nach ist es
1. Erforderlich, den Patienten aufzuklären, um seine Einwilligung für eine
Arztbehandlung zu erhalten. Die Tatsache, dass er hilfesuchend allein
zum Arzt kommt, ist noch kein Freibrief, daß der Arzt nun machen kann,
was er will. …
2. Die ärztliche Sorgfalt besteht darin - wie es die ständige Rechtsprechung
darstellt -, für einen Patienten stets das beste und zuverlässigste
Medikament oder Verfahren anzuwenden.
In einer höchstrichterlichen und wiederholt zitierten Gerichtsentscheidung
heißt es, „daß ein Arzt sich nicht aus Eigensinn oder Hochmut über
gültige Regeln der medizinischen Wissenschaft hinwegsetzen kann“ –
etwa indem er sich auf ein Verfahren des PARACELSUS oder ein aus der
späteren Steinzeit stammendes Verfahren (Akupunktur) beruft oder
verläßt, „ohne vom Fortschritt der Wissenschaft Kenntnis zu nehmen“.
Diese Deduktion hat nicht allein für Ärzte Gültigkeit, sondern gleichfalls
für Heilpraktiker, da es bekanntlich kein Spezialstrafgesetzbuch für
Heilpraktiker oder für Ärzte gibt.
3. Wenn aber darauf hingewiesen wird, für Ärzte gebe es einen höheren
Grad der Voraussehbarkeit als für Heilpraktiker, also könne man letzteren
nicht so schnell einen Schuldvorwurf machen wie etwa Ärzten, die den
gleichen Fehler machen, so ergibt sich aus einer solchen Interpretation:
- Daß es der Staat, der Personen zu solchen Praktiken ohne
besondere Auflagen zuläßt, mit der Gesundheit seiner Bürger nicht
ernst nimmt.
Daraus folgt die Notwendigkeit, ein zweifelhaftes Verfahren, das u.a. an
besondere anatomische Kenntnisse geknüpft ist (wenn überhaupt ein
Verfahren aus der Steinzeit rechtlich approbiert wird), nur Ärzten zu
überlassen, die es vielleicht in voller Kenntnis der Wirkungsmechanismen
psychotherapeutisch einsetzen.
(Es folgt eine ausführliche Liste dokumentierter Nebenwirkungen von
Akupunktur, von der Reizung peripherer Nerven mit Schmerzsensationen
und Kollapszuständen, Rückenmarksverletzungen, Herztamponade bei
Akupunktur unterhalb der 5. Rippe, Fremdkörpergranulom bei Abbrechen
der Nadeln, Herpes-Aktivierung, Hautkarzinome nach vielfacher
Wiederholung bis zu Verbrennungen II. und III. Grades bei
Moxibustation nach Akupunktur).
Exzerpt aus Prokop - Dotzauer Die Akupunktur (1979).pdf (PDF, 22.63 KB)
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