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Ulrike Zollek
Hülsmannstrasse 61
45355 Essen
Essen, den 15.12.2016
Widerspruch nach § 44 VwVfg
Betrifft: Kunden-Nr.: 343 A 167872 BG Nummer : 34348BG0007087
Sehr geehrte Frau Krull,
gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid vom 01.12.2016, lege ich Widerspruch ein.
Laut § 21 SGB II – Mehrbedarfe (7)Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt,
soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale
Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach §
22 anerkannt werden.
In meinem Fall sitze ich abends schon bei angezündeten Teelichtern und gehe sparsam mit dem
Warmwasser um, um hohe Kosten zu vermeiden. Nichts desto Trotz gelang es mir nicht den
exponentiell steigenden Energiekosten entgegen zu wirken. Ich stelle hiermit nochmals den Antrag
diese Kosten zu übernehmen.
Die in der Verhandlungsniederschrift am 22.04.2007 abgegebene Willenserklärung wurde unter
Vorbehalt geleistet.Ich nehme ich von meinem Vorbehaltsrecht Gebrauch und verlange
Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Ich erbitte einen Termin zur Akteneinsicht. Eine vorherige
Vereinbarung der Uhrzeit und Datum des Termins ist erforderlich, da ich einen Rechtsbeistand
hinzu ziehe. Terminvorschlag : 26.01.2017 nachmittags ab 14 Uhr.
Gez.
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