rz 064740 a0 306 01a vw 5 112 57 et53 (PDF)




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :
RZ-064740-A0-306
Anlage-Nr. :
1a
Seite :
1/4
Hersteller :
RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :
BU 859

Mo b i l i t ä t

Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
BU 859

Radtyp:
Art des Sonderrades:

einteiliges Leichtmetallsonderrad
112G

Radausführung:
Radgröße:

8½Jx19H2

Rad-Einpresstiefe:

53 mm

Lochkreisdurchmesser:

112 mm

Lochzahl:

5

Mittenlochdurchmesser:

72,60 mm

Zentrierart:

Mittenzentrierung

Zentrierring:

Ø72.5/Ø57.1

geprüfte Radlast:

925 kg

bei Reifenabrollumfang:

2330 mm

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)
16, 16H

:

Volkswagen - VW

Beschreibung der Befestigungsteile
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde
M14x1,5, Schaftlänge 29 mm

RZ-064740-A0-306-01a~VW-5-112-57-ET53.docx

Zubehör-Kit Anzugsmoment
4723
120 Nm

Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :
RZ-064740-A0-306
Anlage-Nr. :
1a
Seite :
2/4
Hersteller :
RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :
BU 859

Typ(en):
16
16H
Motorleistung
(kW)
77 bis 147

ABE / EG-Genehmigung(en):
e1*2007/46*0539*..
e1*2007/46*0584*..
Handelsbezeichnungen
zulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
VW Jetta, Jetta Hybrid
215/35R19
T85)

Mo b i l i t ä t

Auflagen und Hinweise
A02) bis A10)

225/35R19
245/30R19
A01)K01)K04)K21)K28)K63)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen
vorne
hinten
225/35R19
255/30R19
K04)K21)K28)K63)

RZ-064740-A0-306-01a~VW-5-112-57-ET53.docx

Auflagen und Hinweise
A01) bis A10)
V00)

Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :
RZ-064740-A0-306
Anlage-Nr. :
1a
Seite :
3/4
Hersteller :
RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :
BU 859

Mo b i l i t ä t

Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen, je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass
unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte montiert werden können.

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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :
RZ-064740-A0-306
Anlage-Nr. :
1a
Seite :
4/4
Hersteller :
RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :
BU 859

Mo b i l i t ä t

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der
Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu
biegen.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K63) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur
seitlichen Stoßleiste eng an das Blechradhaus anzulegen und anzukleben.
T85) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorderund Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage Nr. 1a mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ BU 859 des Herstellers RH-ALURAD GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 05.11.2012

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