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I.

Allgemeine Hinweise für Freitag

II.

Sachverhalt (Erarbeitung einer Lösung; Herangehensweise in der Klausur)

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

1

O hat sich in seinem Leben viele Feinde gemacht. Deshalb trachten ihm gleich zwei
Personen nach dem Leben. Einmal seine Ehefrau E und zum anderen sein Geschäftspartner
G. E und G, die sich nicht kennen, beschließen völlig unabhängig voneinander, O mit
Gift zu töten. Sie nutzen beide ihr Wissen, dass O nachmittags in seinem Büro um drei Uhr
einen Tee zu sich nimmt, aus, und schütten in Tötungsabsicht unabhängig voneinander kurz
vor drei Uhr eine Dosis Gift in den Tee von O. O trinkt tatsächlich kurz darauf aus dem
Tee und stirbt, wobei ein Sachverständigengutachten ergibt, dass jede einzelne Giftdosis
nicht tödlich gewesen wäre und erst deren Zusammenwirken zum Tod von O führte.
Zur gleichen Zeit lauert A dem B am Busbahnhof in Göttingen auf, um diesen zu überfallen.
Als A zu diesem Zweck mit erhobener Faust auf B losstürmt, wehrt sich dieser jedoch
sofort und streckt A mit einem Faustschlag nieder, so dass dieser kampfunfähig auf
einer Bank niedersinkt. Obwohl B an sich erkennt, dass von A nun keinerlei Gefahr
mehr ausgeht, ist er immer noch in einem Panikzustand auf Grund des vorausgegangenen
Angriffs von A. Völlig außer sich vor Angst greift er zu einer am Boden liegenden spitzen
Glasscherbe und sticht einmal heftig auf den Oberarm von A ein. A trägt dadurch eine tiefe
Wunde im Arm davon, ist jedoch nicht lebensgefährlich verletzt.

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

2

Wie haben sich E und B nach dem StGB strafbar gemacht. Dabei bleibt mit Blick auf E eine
Strafbarkeit wegen § 211 StGB und wegen etwaiger Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit außer Betracht. Auch eine eventuelle Versuchsstrafbarkeit ist nicht zu prüfen.
Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Viel Erfolg 

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

3

Wie haben sich E und B nach dem StGB strafbar gemacht. Dabei bleibt mit Blick auf E eine
Strafbarkeit wegen § 211 StGB und wegen etwaiger Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit außer Betracht. Auch eine eventuelle Versuchsstrafbarkeit ist nicht zu prüfen.
Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Nicht zu prüfen:
-

Strafbarkeit von A
Strafbarkeit von G
Eine Strafbarkeit von E gem. § 211 StGB und wegen Delikten gg. die körperliche
Unversehrtheit
Versuchsstrafbarkeit

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

4

O hat sich in seinem Leben viele Feinde gemacht. Deshalb trachten ihm gleich zwei
Personen nach dem Leben. Einmal seine Ehefrau E und zum anderen sein Geschäftspartner
G. E und G, die sich nicht kennen, beschließen völlig unabhängig voneinander, O mit
Gift zu töten. Sie nutzen beide ihr Wissen, dass O nachmittags in seinem Büro um drei Uhr
einen Tee zu sich nimmt, aus, und schütten in Tötungsabsicht unabhängig voneinander kurz
vor drei Uhr eine Dosis Gift in den Tee von O. O trinkt tatsächlich kurz darauf aus dem
Tee und stirbt, wobei ein Sachverständigengutachten ergibt, dass jede einzelne Giftdosis
nicht tödlich gewesen wäre und erst deren Zusammenwirken zum Tod von O führte.
Zur gleichen Zeit lauert A dem B am Busbahnhof in Göttingen auf, um diesen zu überfallen.
Als A zu diesem Zweck mit erhobener Faust auf B losstürmt, wehrt sich dieser jedoch
sofort und streckt A mit einem Faustschlag nieder, so dass dieser kampfunfähig auf
einer Bank niedersinkt. Obwohl B an sich erkennt, dass von A nun keinerlei Gefahr
mehr ausgeht, ist er immer noch in einem Panikzustand auf Grund des vorausgegangenen
Angriffs von A. Völlig außer sich vor Angst greift er zu einer am Boden liegenden spitzen
Glasscherbe und sticht einmal heftig auf den Oberarm von A ein. A trägt dadurch eine tiefe
Wunde im Arm davon, ist jedoch nicht lebensgefährlich verletzt.

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

5

Der vergiftete Tee
O hat sich in seinem Leben viele Feinde gemacht. Deshalb trachten ihm gleich zwei
Personen nach dem Leben. Einmal seine Ehefrau E und zum anderen sein Geschäftspartner
G. E und G, die sich nicht kennen, beschließen völlig unabhängig voneinander, O mit
Gift zu töten. Sie nutzen beide ihr Wissen, dass O nachmittags in seinem Büro um drei Uhr
einen Tee zu sich nimmt, aus, und schütten in Tötungsabsicht unabhängig voneinander kurz
vor drei Uhr eine Dosis Gift in den Tee von O. O trinkt tatsächlich kurz darauf aus dem
Tee und stirbt, wobei ein Sachverständigengutachten ergibt, dass jede einzelne Giftdosis
nicht tödlich gewesen wäre und erst deren Zusammenwirken zum Tod von O führte.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Busbahnhof
Zur gleichen Zeit lauert A dem B am Busbahnhof in Göttingen auf, um diesen zu überfallen.
Als A zu diesem Zweck mit erhobener Faust auf B losstürmt, wehrt sich dieser jedoch
sofort und streckt A mit einem Faustschlag nieder, so dass dieser kampfunfähig auf
einer Bank niedersinkt. Obwohl B an sich erkennt, dass von A nun keinerlei Gefahr
mehr ausgeht, ist er immer noch in einem Panikzustand auf Grund des vorausgegangenen
Angriffs von A. Völlig außer sich vor Angst greift er zu einer am Boden liegenden spitzen
Glasscherbe und sticht einmal heftig auf den Oberarm von A ein. A trägt dadurch eine tiefe
Wunde im Arm davon, ist jedoch nicht lebensgefährlich verletzt.
19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

6

Der vergiftete Tee
O hat sich in seinem Leben viele Feinde gemacht. Deshalb trachten ihm gleich zwei
Personen nach dem Leben. Einmal seine Ehefrau E und zum anderen sein Geschäftspartner
G. E und G, die sich nicht kennen, beschließen völlig unabhängig voneinander, O mit
Gift zu töten. Sie nutzen beide ihr Wissen, dass O nachmittags in seinem Büro um drei Uhr
einen Tee zu sich nimmt, aus, und schütten in Tötungsabsicht unabhängig voneinander kurz
vor drei Uhr eine Dosis Gift in den Tee von O. O trinkt tatsächlich kurz darauf aus dem
Tee und stirbt, wobei ein Sachverständigengutachten ergibt, dass jede einzelne Giftdosis
nicht tödlich gewesen wäre und erst deren Zusammenwirken zum Tod von O führte.

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

7

Der vergiftete Tee
O hat sich in seinem Leben viele Feinde gemacht. Deshalb trachten ihm gleich zwei
Personen nach dem Leben. Einmal seine Ehefrau E und zum anderen sein Geschäftspartner
G. E und G, die sich nicht kennen, beschließen völlig unabhängig voneinander, O mit
Gift zu töten. Sie nutzen beide ihr Wissen, dass O nachmittags in seinem Büro um drei Uhr
einen Tee zu sich nimmt, aus, und schütten in Tötungsabsicht unabhängig voneinander kurz
vor drei Uhr eine Dosis Gift in den Tee von O. O trinkt tatsächlich kurz darauf aus dem
Tee und stirbt, wobei ein Sachverständigengutachten ergibt, dass jede einzelne Giftdosis
nicht tödlich gewesen wäre und erst deren Zusammenwirken zum Tod von O führte.

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

8

Strafbarkeit von E?
§ 212 Abs. 1 StGB
I.
Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

19.07.2017

Strafrecht I – AsJ Repetitorium – Dipl.-Jur. Matthias Jakubowski

9






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