Für eine Selbstbestimmung Kurdistans .pdf
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Title: Microsoft Word - Für eine Selbstbestimmung Kurdistans und über unsere Pflicht zur Anerkennung und Solidarität.docx
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Referendum den Kampf gegen den IS, an dem die kurdischen StreitkräIe entscheidend mitwirken. Weiterhin dürIe es den Wiederaueau in zurückeroberten
Gebieten und die Rückkehr von mehr als drei Millionen Geflüchteten und Binnengeflüchteten behindern.
Für eine Selbstbes-mmung
Kurdistans und über unsere
Pflicht zur Anerkennung und
Solidarität
Von der Autonomen Region Kurdistan erfolgte stets
die Erklärung, dass das Referendum zunächst den Willen zur Unabhängigkeit erkläre. Daraufin sei es
selbstverständlich, dass Verhandlungen folgten. Deshalb sei bereits dadurch, dass die Aufnahme von
neuen Verhandlungen mit der irakischen Regierung
verlangt wird, eine einsei-ge Unabhängigkeitserklärung nicht beabsich-gt gewesen und durch das Ergebnis des Referendums noch nicht erfolgt. Zudem sprächen die von der UN bezeichneten Gründe gegen eine
Unabhängigkeit Kurdistans genauso als Argumente für
die Selbstbes-mmung der Kurdinnen und Kurden.
Denn das Ergebnis des Referendums gelte als Willenserklärung und somit als AuIrag im legi-men Rahmen
zur Erreichung der Unabhängigkeit beizutragen. Außerdem habe sich gerade während der Zeit des erfolgreichen Widerstandes gegen den IS und der Aufnahme
von Millionen von Geflüchteten abgezeichnet, dass
die kurdische Region im Nordirak auf sich selbst gestellt ist und unabhängig handlungsfähig ist.
Einleitung zur Sachlage
Wahlberech-gte innerhalb der Autonomen Region
Kurdistans erhielten am 25. September 2017 die Möglichkeit ihrer Regierung den AuIrag zu erteilen die Unabhängigkeit Kurdistans zu erstreben. „Möchten Sie,
dass die Region Kurdistan und kurdische Gebiete, die
außerhalb der Regionalverwaltung liegen, ein unabhängiger Staat werden?“, lautete die Frage zum Referendum, die von 92,7 % der Wählenden mit Ja beantwortet wurde. Im Vorfeld des Referendums wurde
von der kurdischen Seite betont, dass das Referendum
unverbindlich sei. Die interna-onale Reak-on fiel
(dennoch) überaus nega-v aus. Geltend gemacht
wurde vor allem, dass die Unabhängigkeitserklärung
der Bevölkerung in der Autonomen Region Kurdistans
entweder zu einer falschen bzw. ungüns-gen Zeit
käme oder sogar illegi-m sei. Allerdings bestehen die
Kurdinnen und Kurden im Nordirak darauf vom Recht
der Selbstbes-mmung der Völker Gebrauch zu machen und ihre Unabhängigkeit vom Irak zu erreichen.
Der Wille und die Vornahme entsprechender Schri`e
seien zudem keine Neuigkeit, sondern stets ein der interna-onalen GemeinschaI bekanntes Ziel gewesen.
Zwischen kurdischer Selbstbes6mmung
und der Integrität des Irak
Zu dieser Frage erklärte die Bundesregierung, dass die
territoriale Integrität des Irak ein hohes Gut sei und
man daher ein nicht mit der Zentralregierung in Bagdad abges-mmtes Referendum ablehne. Der Grundsatz der territorialen Integrität ist ein wich-ger Bestandteil der interna-onalen Rechtsordnung und in
der Charta der Vereinten Na-onen verankert. Aus diesem Grundsatz lässt sich nach den Entwicklungen u.a.
in Folge der Dekolonialisierungen ein Verbot einsei-ger Unabhängigkeitserklärungen für Völker ableiten,
die nicht selbstständig Gebiete verwalten und die
nicht einer Fremdunterwerfung, fremden HerrschaI
und Ausbeutung unterworfen sind. Zur Beurteilung
der Sachlage ist also die Beachtung der territorialen
Integrität des Irak mitentscheidend - insofern ist der
Bundesregierung zuzus-mmen. Allerdings muss sich
eine Stellungnahme bezüglich der Unabhängigkeit
Kurdistans, die sich auf einer argumenta-ven Gewichtung begründet, auch mit dem Recht zur Selbstbes-mmung befassen.
Bereits gegen die Abhandlung des Referendums sprachen sich sowohl der Irak als auch der Iran, die Türkei,
Saudi Arabien und die Arabische Liga aus. Die UN, die
EU, Deutschland und die USA verweigerten das Ergebnis des Referendums anzuerkennen - unter anderem
angesichts der Tatsache, dass das Referendum die
umstri`enen Gebiete miteinbezieht, die die Kurdinnen und Kurden im Kampf gegen den IS hinzu gewonnen haben. Entscheidungserheblich für die UN seien
nach einer Erklärung der Mitglieder des UN-Sicherheitsrates die besorgniserregenden „potenziell destabilisierenden Auswirkungen“ der Unabhängigkeitserklärung. Denn zum einen sei durch den versuchten Ansatz der einsei-gen Unabhängigkeitserklärung darauf
hinzuweisen, dass es allgemein anerkannt sei, dass
das Recht eines Volkes auf Selbstbes-mmung nicht
einsei-g mit Zwang oder mit Waffengewalt durchgesetzt werden darf. Zum anderen beeinträch-ge das
1
Das Völkerrecht lässt aus keiner allgemein anerkannten Norm das Recht zur Sezession entnehmen. Im Ergebnis wird das Prinzip der Selbstbes-mmung dahingehend verstanden, dass es für das betroffene Volk
eine Autonomie innerhalb eines Staates gewährt.
Sta` eine Abspaltung von einem Staat auszulösen, beinhalte das Recht zur Selbstbes-mmung also u.a. das
Recht, ein repräsenta-ves Regionalparlament und regionale Regierungsämter zu wählen und dass Minderheitenrechte – wie das Recht, eine eigene Sprache zu
sprechen und eine eigene, regionale Kultur zu haben
– respek-ert werden. Erst in Fällen äußerster Verfolgung oder Missachtung dieser Minderheitenrechte
soll die Bevölkerung einer Region in der Lage sein
durch Selbsthilfe Sezession ausüben zu können.
rität wird zwar gewahrt, die rechtliche und tatsächliche Hoheitsgewalt über einen relevanten Teil des Territoriums aber aufgegeben. Somit wird weder die
komple`e Unabhängigkeit noch die komple`e territoriale Integrität erreicht, aber beide Parteien dieses
Konflikts setzen ihre eigentlichen Forderungen durch,
kommen sich dabei entgegen und erhalten die Beziehungen zueinander und zur interna-onalen GemeinschaI aufrecht durch eine friedliche und im Einklang
mit dem Völkerrecht stehende Lösung.
Reak6onen und eigene Stellungnahme
Von einer Tatsache soll trotz dieser Ausführungen
nicht abgewiesen werden: Kurdinnen und Kurden im
Nordirak, die jahrzehntelang für ihr Recht kämpIen,
um ihre Sprache sprechen zu dürfen und ungestört
ihre Musik hören und prak-zieren zu können, werden
in ihrer Forderung nach einer interna-onal anerkannten Unabhängigkeit nicht nachgeben. Wie allen Menschen, die ethnische Iden-tät, Land, Sprache und Kultur miteinander verbinden, ist auch den Kurdinnen
und Kurden ihr unveräußerliches Recht, ihren zukünf-gen Weg selbstständig zu bes-mmen, nicht zu verweigern.
Das bedeutet im Falle des kurdischen Referendums:
Wenn diese internen Selbstbes-mmungsrechte vom
Irak nicht respek-ert werden, sollte die Bevölkerung
der Autonomen Region Kurdistans das Recht auf eine
vom Irak losgelöste Selbstbes-mmung geltend machen können. Diese Voraussetzungen sahen allerdings
selbst die Wählerinnen und Wähler zum Unabhängigkeitsreferendum nicht gegeben. Mit dem Referendum
ist der Regionalregierung das Mandat erteilt worden,
die Unabhängigkeit durch Verhandlung und friedliche
Mi`el zu erreichen. In dieser Hinsicht ist das Ergebnis
des Referendums eindeu-g: Die Autonome Region
Kurdistan wird nicht einsei-g ihre Unabhängigkeit erklären, solange sie sich nicht dazu gezwungen sieht.
In Folge des Ergebnisses des Referendums hat die irakische Regierung, sta` die vernünIige Op-on zu verfolgen und mit der kurdischen Regionalregierung Gespräche über den Umgang mit einer veränderten Situa-on zu führen, zuallererst zu militärischen Mi`eln
gegriffen. Das Referendum – eine demokra-sche Abs-mmung – darf nicht auf diese Weise verurteilt werden! Dass die Bevölkerung der Autonomen Region
Kurdistans ihren Willen kundtut, darf nicht mit Gewalt
entgegnet werden.
Die interna-onale GemeinschaI und auch die Bundesregierung und Vertreter*innen der Europäischen
Union stünden dann in zwei Varianten eindeu-g in der
Pflicht zur ak-ven Unterstützung einer Unabhängigkeit Kurdistans: Zum einen dadurch, dass nach Verhandlungen im friedlichen Verfahren die irakische Regierung bereit wäre, den Kurdinnen und Kurden ein
Unabhängigkeitsreferendum zu autorisieren und ein
Abkommen zur Abspaltung auszuhandeln. Zum anderen im Falle von Verletzungen der regionalen Selbstbes-mmungsrechte und elementarer Minderheitenrechte durch den Irak.
Wir sehen die Bundesrepublik, die Europäische Union
als auch die interna-onale GemeinschaI zunächst in
der dringenden Pflicht, die Autonome Region Kurdistan zu unterstützen und gegen derar-ges, reak-onäres Verhalten zu verteidigen. Es ist deshalb einzig rich-g, dass die irakische Regierung und die kurdische Regionalregierung zunächst zu innerstaatlichen und bilateralen Verhandlungen aufgefordert werden, um anschließend den Weg zu einem Kompromiss - ak-v unterstützt und begleitet von der interna-onalen GemeinschaI - zu erarbeiten.
Letztendlich bleibt das gemeinsame Entgegenkommen die vermutlich einzig zu verwirklichende und
wünschenswerte Lösung: eine kurdische Selbstbes-mmung und der Erhalt der territorialen Integrität
des Irak durch den Schutz der Autonomen Region Kurdistans. Eine autonome Region erfüllt die Vorstellungen von einer Selbstbes-mmung nicht so eindeu-g
wie ein unabhängiger Staat und die territoriale Integ-
2


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