dirk schales an anwalt 2 (PDF)




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Author: Jürgen Rohn

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Dirk Schales
Kremerstr. 51A
47051 Duisburg
Telefon: 0203-39204813
E-Mail: Zebra1968@freenet.de

Duisburg
19.12.2011

Valentin./.Schales
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

,

Auf Ihr erneutes Anschreiben, dem ich inhaltlich widerspreche, soweit es nicht
ausdrücklich zugestanden wird, teile ich Ihnen mit, dass ich Ihren
vermeintlichen Regressanspruch ablehne und es Ihnen überlasse, ob Sie damit
das Gericht beschäftigen wollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise
ich auf mein Schreiben vom 07.12.2011.
In Ihrem letztem Schreiben stellen Sie die Behauptung auf:
„Es geht nicht darum, wer den Aufruf auf der Homepage eingestellt hat,
sondern allein darum, dass Sie sich geweigert haben, diesen wieder zu
entfernen, obwohl Frau Hendrix Sie mehrmals (nachweislich) dazu aufgefordert
hat.“
Offensichtlich bemühen sie sich nicht mehr, Ihre Falschbehauptung aufrecht zu
halten, ich hätte die Urheberrechtsverletzungen auf der Vereinshomepage
eingestellt. Nun erklären Sie stattdessen in wechselndem Vortrag, ich hätte
mich geweigert, diese Urheberrechtsverletzung zu entfernen, obwohl Frau
Hendrix mich mehrmals dazu aufgefordert hätte.

Dieser Vortrag ist nicht nur dünn, Herr Anwalt, sondern er ist von der Sach- und
Rechtslage absolut falsch. Richtig dagegen ist, dass ich zu keinem Zeitpunkt
verpflichtet war, Inhalte auf der Vereinshomepage einzustellen oder diese zu
entfernen.
Ich habe Inhalte gelegentlich eingestellt aus Gefälligkeit unter Ausschluss von
Haftungsverpflichtungen. Daraus leitete sich weiterhin keine vertragliche
Verpflichtung ab, Inhalte generell „einstellen zu müssen oder zu entfernen“.
Beweis gestellt durch Zeugnis der Zeugen:

Jürgen Rohn
Fauststr. 14
47137 Duisburg

Wenn ich Ihnen aus Gefälligkeit die Türe aufhalte, haben Sie sich auch keinen
einklagbaren Anspruch erwirtschaftet, dies zukünftig von mir einfordern zu
können.
Selbstverständlich habe ich, wie bereits vorgetragen und unter Beweis schon
gestellt, die fraglichen Urheberrechtsverstöße nicht in verbotener Eigenmacht
eingestellt sondern Frau Hendrix, was Sie bekanntlich nun auch nicht mehr
angreifen nach der erdrückenden Beweislast.
Wie im Leben so ist es auch kausal im Zivilrecht: Wer die Musik bestellt, der
muss dafür zahlen. Da Frau Hendrix ursächlich ist für die Veröffentlichung von
Verstößen nach dem Urheberrecht auf der Vereinshomepage, hatte auch Frau
Hendrix die Verpflichtung zur Beseitigung und Unterlassung. Richtigerweise
wurde auch der Verein als juristische Person und Frau Hendrix verklagt und
nicht ich.

Des Weiteren ergeben sich auch die Verpflichtungen zwischen Frau Hendrix
und dem Hoster, die Verstöße zu entfernen. Nicht ich war Kunde und Nutzer
über die Vereinshomepage, sondern Frau Hendrix.
Zeugnis N.N der die Homepage hostenden Firma

Siehe AGB
Nutzungsbedingungen
§ 6 Obliegenheiten des Nutzers
(4) Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Nutzung des Homepage Baukastens und
der Inanspruchnahme anderer Leistungen von webme das geltende Recht zu
befolgen. webme weist ausdrücklich darauf hin, dass der Nutzer für die von
ihnen erstellten Webseiten und registrierten Domains selbst verantwortlich
und haftbar ist. webme ist nicht verpflichtet, die Webseiten oder Domains des
Nutzers auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu untersuchen. Ohne Ausnahme ist
beispielsweise untersagt
• Inhalte zu verbreiten, die Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder
sonstige Rechte anderer Personen verletzen,
Frau Hendrix war als Nutzer vertraglich verpflichtet zur Entfernung der von ihr
zu verantwortenden Urheberrechtsverletzungen.
Es wird massiv bestritten, Frau Hendrix hätte mich mehrfach aufgefordert,
diese Inhalte zu entfernen. Sie selbst hätte dies jederzeit machen können und
auch machen müssen. Als Frau Hendrix mich darum gebeten hatte, habe ich
den Urheberrechtsverstoß auch unverzüglich entfernt ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht. Da war aber schon die Klage anhängig.
Beweis gestellt durch Zeugnis der Zeugen:

Jürgen Rohn
Fauststr. 14
47137 Duisburg

Zum Schluss noch eine Anmerkung;
Die Abtretungserklärung ist rechtlich nicht wirksam. Gemäß der Vereinssatzung
wird der Verein vertreten durch 2 Mitglieder aus dem Vorstand. Auch wenn ich
zurückgetreten bin, entbindet es den Verein nicht von der Verpflichtung zur
Erstellung einer ordnungsgemäßen Abtretungserklärung. Der Verein weist in
seinem Vorstand neben Frau Hendrix noch das Vorstandsmitglied Willi Valentin
aus. Ansonsten müsste ein Notvorstand durch das Vereinsregister bestellt
werden.
Frau Hendrix kann zumindest alleine den Verein nicht vertreten gemäß
Satzung. Daher stelle ich fest, dass keine rechtlich wirksame Abtretung vorliegt.
Sollten Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage einreichen, werde ich mich
dagegen anwaltlich wehren. Diese Kosten sollten sie Ihrem Mandanten
ersparen.

Mit freundlichen Grüßen
-----------------------------------------------------






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