Schleswig Holsteinisches Verwaltungsgericht 9 A 158 15 MWRE170004558 .pdf
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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Langtext
Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer
Entscheidungs- 30.01.2017
datum:
Aktenzeichen: 9 A 158/15
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 1 KAG SH
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Einbau von LED Leuchtköpfen
Leitsatz
Auch der Austausch nur der Leuchtköpfe (kompletter Leuchtkopf incl. Reflektor) der Straßenbeleuchtung kann eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung darstellen; diese sind als
wesentlicher selbständiger Teil der Straßenbeleuchtung anzusehen.
Eine Verbesserung der Beleuchtung liegt u.a. vor, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der
Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Dies hat für die Anlieger einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne zur Folge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung
der Straßenbeleuchtung.
2
Die Gemeindevertretung T... beschloss in den Jahren 2011 und 2012 die energetische Sanierung
der Straßenbeleuchtung in zahlreichen Gemeindestraßen. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden
die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung im Straßenzug „K-Straße/Am M./G-Straße“ in zwei
Bauabschnitten erneuert. Die vorhandenen Kugelleuchten im 1. Bauabschnitt und die Peitschenlampen im 2. Bauabschnitt wurden auf LED-Leuchten umgerüstet. Die letzte Abnahme fand am
20.09.2013 statt. Die dafür entstandenen Kosten von insgesamt 49.678,16 € legte das beklagte
Amt zu 70 % (34.774,71 €) auf die Anlieger um. Bei einer Beitragsfläche von 240.618,19 m² ergab sich ein Beitragssatz von 0,1445223 €/m².
3
Die Klägerin ist Eigentümerin des 557 m² großen Grundstücks G-Straße xx (Flur x, Flst. xx, Gemeinde T...), das mit einem zweigeschossigen Gebäude und einer Garage bebaut ist. Mit Bescheid vom 26.03.2015 zog das beklagte Amt die Klägerin dafür zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 104,65 € heran.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihr durch das Ersetzen der Lampenköpfe durch eine energieeffiziente LED-Beleuchtung keinerlei Vorteile entstünden; die Vorteile lägen vollumfänglich bei der Gemeinde.
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5
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.06.2015 zurück und führte zur Begründung aus, hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen seien die Beitragstatbestände der
Erneuerung und der Verbesserung gegeben. Die beitragsrechtliche Lebensdauer von Straßenbestandteilen wie der Beleuchtung liege zwischen 20 und 30 Jahren. Die letzte Erneuerung im ausgebauten Straßenzug sei in den Jahren 1986 - 1989 erfolgt und liege somit fast 30 Jahre zurück.
Da für beschädigte Glaskuppeln der Kugellampen und deren Vorschaltgeräte keine Ersatzlieferung mehr möglich sei und zudem aufgrund neuer europarechtlicher Vorgaben auch neue Anforderungen an die Technik gestellt würden, sei abzusehen gewesen, dass auch für die übrigen
Lampen in dem Straßenzug in absehbarer Zeit keine Ersatzteile mehr erhältlich sein würden, so
dass die Gemeinde insgesamt Erneuerungsbedarf gesehen habe. Darüber hinaus liege auch eine Verbesserung vor, da sich die Lichtleistung pro Leuchte durch die LED-Leuchten erhöht habe
und dadurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erzielt worden sei. Darin liege ein Vorteil im
beitragsrechtlichen Sinne. Der Umstand, dass es aufgrund der Erneuerung zu massiven Stromeinsparungen komme, sei beitragsrechtlich ohne Bedeutung.
6
Daraufhin hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiter vorträgt,
die neue LED-Beleuchtung habe für die Anlieger keinerlei Vorteile, sondern nur für die Gemeinde. Die vorherige Beleuchtungsanlage sei für ein gefahrloses Erreichen der Grundstücke ausreichend gewesen.
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Sie beantragt sinngemäß,
8
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10
den Ausbaubescheid des Beklagten vom 26.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr den bereits gezahlten Betrag zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der angefochtenen Bescheide und
legt ergänzend eine vergleichende Darstellung der Lichtleistung der alten und der neuen Lampenköpfe vor. Die Ausleuchtung der Gehwege verbessere sich insbesondere aufgrund der besseren Lichtlenkung erheblich.
12
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14
Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung der Satzung der Gemeinde T... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die
Erneuerung und den Umbau von Straßen und Plätzen vom 28.09.2006 in der Fassung der 1.
Nachtragssatzung vom 02.10.2012 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS). Danach kann die Gemeinde nach Maßgabe der Satzung zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Erneuerung und
Verbesserung einer bereits hergestellten Straße als öffentliche Einrichtung Beiträge von den
Grundstückseigentümern erheben, denen diese Maßnahmen Vorteile bringen.
17
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung, die in ihrer Ursprungsfassung bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Mit der 1.
Nachtragssatzung sind die Regelungen zum Gemeindeanteil in § 4 SBS geändert worden. Dies
ist im hier streitigen Fall für die Anlieger günstig, da der Anliegeranteil für den Ausbau und die
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Erneuerung u.a. der Straßenbeleuchtung an Haupterschließungsstraßen von 75 % auf 70 % gesunken ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS).
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Öffentliche Einrichtung ist hier der Straßenzug G-Straße/Am M./K-Straße, der an der Einmündung der G-Straße in die Ricklinger Straße beginnt, dann Am M. eine Kurve macht und in die
Hermannstädter Straße einmündet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und begegnet
keinen Bedenken. Der Straßenzug ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Maßnahme notwendig i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG und damit
beitragspflichtig.
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Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen
Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits
notwendig sind. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Herstellung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung wie für ihren Aus- und Umbau bzw. ihre Erneuerung. Allerdings ist Notwendigkeit nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis i.S.d. § 17 Gemeindeordnung oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungs- bzw. Ausbaumaßnahme notwendig ist,
ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur
dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, st. Rspr., vgl. U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 - , NordÖR 2013,
68 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Durch den Einbau der LED-Lampenköpfe ist die Straßenbeleuchtung als Teilreinrichtung der
Straße i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ausgebaut worden. Zum Ausbau im engeren Sinne gehört u.a. die
technische Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit (Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 01/ 2017, § 8 Rn. 156). Dabei
können auch „Teile von Teileinrichtungen“ verbessert werden mit der Folge, dass die gesamte Teileinrichtung als verbessert anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile eine gewisse selbständige Funktion haben. Eine beitragsauslösende Verbesserungsmaßnahme
bei der Straßenbeleuchtung kann sich deshalb auch auf Leuchtkörper oder Leitungen allein beschränken. Sie haben die erforderliche selbständige Funktion, so dass etwa eine Ersetzung von
Freileitungen durch Erdverkabelung eine Verbesserung ist. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist umgekehrt auch - ohne dass die Kabel von der Baumaßnahme erfasst werden dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird (VG Lüneburg, U. v.
23.06.2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 20; Habermann a.a.O. Rn. 157 m.w.N.). Eine selbständige
Funktion in diesem Sinne haben aber auch nur die Lampenköpfe selbst, wenn wie hier der komplette Leuchtenkopf einschließlich des Reflektors ersetzt und auf den vorhandenen Mast aufgesetzt wird. Dies stellt sowohl qualitativ als auch funktional eine erhebliche Maßnahme dar, die
deutlich über eine reine Instandsetzung und Unterhaltung wie z.B. beim Austausch einzelner
Leuchtmittel hinausgeht (anders VG Neustadt, B. v. 02.03.2012 - 1 L 113/12.NW - juris).
22
Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine
bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der
Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine
Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil der Kammer v.
19.10.2006 - 9 A 649/04 -; OVG Münster, U. v. 28.08.2001 - 15 A 465/99 - NVwZ-RR 2002, 299;
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 32 Rn. 70 m.w.N; Habermann, a.a.O.,
Rn. 157 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 a.a.O.).
23
Hier ist aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 23 Gerichtsakte) ersichtlich, dass
sich die Ausleuchtung insbesondere der Gehwege erheblich verbessert hat. Durch die bei den
LED-Leuchten mögliche Lichtlenkung hat sich die Beleuchtungsstärke auf der jeweils beleuchteten Fläche deutlich erhöht, weil das Licht gezielt auf eine bestimmte Fläche ausgerichtet werden kann. Dies war vorher gar nicht (Kugellampen) oder nur eingeschränkt (Peitschenlampen)
der Fall. Aus der vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die Beleuchtungsstärke auf einer beleuchteten Fläche mit nur einer LED-Leuchte höher ist als bei zwei Kugellampen an einem Mast.
Nach dem Vortrag der Beklagten ist dies auch bei einer Vor-Ort-Messung mit dem Luxmeter
nachgewiesen worden. Die bessere Ausleuchtung hat die Klägerin nicht bestritten.
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24
Entgegen ihrer Ansicht hat diese technische Verbesserung aber auch einen Vorteil für die Anlieger i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG zur Folge. Technische Veränderungen, die objektiv die Benutzbarkeit der Einrichtung allgemein verbessern, erhöhen auch den Gebrauchswert der anliegenden
Grundstücke, die für die Anlieger leichter und gefahrloser erreichbar werden, und sind deshalb
vorteilhaft (Habermann a.a.O. Rn. 160). Hier verbessert sich die Benutzbarkeit insbesondere
der Gehwege durch die hellere und gleichmäßigere Beleuchtung. Auf die Motive des Ausbaues
kommt es dabei nicht an (OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008,
47). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte die Beleuchtung auch deshalb erneuert hat,
um Energie zu sparen. Genauso wenig ist es erforderlich, dass die Klägerin die Verbesserung als
vorteilhaft ansieht. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist
nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 140 und 142 m.w.N.).
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Da mithin eine Verbesserungsmaßnahme vorliegt, kann offen bleiben, ob die Ersetzung der vorhandenen Leuchtköpfe durch LED-Leuchten auch als Erneuerungsmaßnahme beitragsfähig ist.
Dafür spricht, dass die übliche Nutzungsdauer auch der Straßenbeleuchtung von ca. 25 Jahren
(vgl. OVG Schleswig, B. v. 22.10.2012 - 4 MB 52/12 -) hier abgelaufen war (die jüngsten Leuchten waren im Jahr 1987 erneuert worden) und jedenfalls die Kugellampen wohl auch tatsächlich
abgängig waren, da nach Mitteilung des Bauhofes viele defekt waren, eine Reinigung deshalb
kaum noch möglich war und Ersatzlampenabdeckungen nicht mehr zu beschaffen waren.
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Bedenken gegen die in die Abrechnung eingestellten Kosten sind nicht ersichtlich. Nach der
Kostenaufstellung der Beklagten hat diese im I. Bauabschnitt in der G-Straße und der Straße
Am M. xx Leuchtkörper erneuert, wofür 30.922,20 € angefallen sind (858,95 € je Lampe); für die
Erneuerung der Peitschenlampen im 2. Bauabschnitt kamen nochmals 18.755,96 € hinzu (vgl.
Kostenaufstellung Bl. 79 Verwaltungsvorgang). Die Gesamtkosten von 49.678,16 € hat die Beklagte entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS zu 70 % auf die Anlieger umgelegt, da es sich um
eine Haupterschließungsstraße handelt.
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Weitere Bedenken gegen die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die einzelnen Grundstücke einschließlich der Bewertung des Grundstücks der Klägerin sind nicht vorgetragen und
nicht ersichtlich.
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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
© juris GmbH
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