FWG Satzung 03 02 2004 (PDF)




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Title: Satzung der Freien Wählergruppe e.V. Altrip
Author: FWG Altrip

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Satzung der Freien Wählergruppe e.V. Altrip
Stand: 3. Februar 2004

§ 1 - NAME
Freie Wählergruppe e.V. Altrip
Sie ist direkte und unmittelbare Nachfolgerin der unter den bisherigen Namen in ununterbrochener Reihenfolge wirkenden "WG Baumann", "WG Hook", "WG Oster", "WG Lebherz".
Die Freie Wählergruppe e.V. führt künftig die Kurzbezeichnung "FWG".
Sitz: 67122 Altrip
Eintragung: Die FWG ist in das Vereinsregister beim Registergericht Ludwigshafen am
26.11.1974 unter der Nr. 1415 eingetragen
§ 2 - ZWECK
1. Der Zweck der FWG ist ausschließlich darauf gerichtet durch Teilnahme mit eigenen
Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Kommunalebene bei der
politischen Willensbildung mitzuwirken.
2. Die FWG bekennt sich zur freiheitlichen Grundordnung des demokratischen Rechtsstaates.
§ 3 - MITGLIEDSCHAFT
1. Jeder parteipolitisch ungebundene deutsche Staatsangehörige, der wahlberechtigt ist
und nicht Mitglied einer politischen Partei oder Vereinigung ist, kann Mitglied werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
- durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung beschließt.
4. Die Mitglieder der FWG sind zugleich Mitglieder in dem Kreisverband Freie Wählergruppen Landkreis Ludwigshafen e.V.
§ 4 - ORGANE
Die Organe der FWG sind:
1. Der Vorstand, bestehend aus:
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Geschäftsführer
4.) dem Kassierer
5.) zwei Beisitzern, wovon einer der jeweilige Fraktionssprecher ist
6.) dem Pressesprecher
2. die Mitgliederversammlung
§ 5 - VORSTAND
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates
2. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sollen in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahlen ersetzt werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Hierüber wird ein Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und dem mit der Protokollführung beauftragten Geschäftsführer unterzeichnet wird.
§ 6 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, beim
Vorstand beantragt.
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2. Die Einladungen haben mit Frist von 14 Tagen schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung, zu erfolgen
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung kein begründeter Einwand ergibt, den der amtierende Vorsitzende oder
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1.) Die Erarbeitung von Richtlinien und Grundsätzen für die politische Arbeit.
2.) Die Wahl des Vorstandes.
3.) Die Wahl und Reihenfolge von Gemeinderats- und Kreistagskandidaten.
4.) Die Genehmigung von Satzungsänderungen.
5.) Die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich and den Vorstand einzureichen.
§ 7 - WAHLEN
1. Alle Wahlen erfolgen öffentlich durch Stimmabgabe, soweit durch Gesetzte, sonstige
Rechtsvorschriften oder bestimmte Vereinbarungen nicht andere Wahlvorschriften angeordnet sind.
2. Abweichend hiervon müssen Wahlen jederzeit in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn
ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
3. Die Wahlen werden durch die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erzielt, so ist in einem zweiten
Wahlgang derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Andernfalls kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Wahlmodus beschließen.
§ 8 - AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung der FWG bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederstimmen und erfolgt durch Beschluss der Versammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
beschließen soll, muss zwei Wochen vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Nachweis der erfolgen Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer
in der Versammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der satzungsmäßigen Mitgliederstimmen vertreten sind.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen
die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
4. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins anteilmäßig an die örtlichen
Kindergärten.

In dieser Fassung sind die Änderungen vom 07.11.1974, vom 19.03.1976, vom 25.10.1976,
vom 27.04.1992, vom 18.01.1999 sowie vom 05.01.2004 berücksichtigt.
Altrip, den 3. Februar 2004

FWG-Satzung_03-02-2004.doc

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